Achtung: Unser Büro ist umgezogen.
Die neue Adresse lautet:
Heinrichstraße 87
40239 Düsseldorf
Die neue Adresse lautet:
Heinrichstraße 87
40239 Düsseldorf
Aktuelles
13.12.2011Rechtsprechung zum Handelsrecht
Fuß-Angeln in internationalen Verträgen
Einen klassischen Fall hatte der Europäische Gerichtshof zu entscheiden: Aus einem italienisch-französischen Kaufvertrag wird Zahlungsklage am Sitz der Verkäuferin in Italien erhoben. Die Ware wurde der Käuferin nach Frankreich geliefert, und zwar von einem Beförderungsunternehmen, das die Ware in Italien am Sitz der Verkäuferin übernommen hatte- Die beklagte Käuferin bestreitet die internationale Zuständigkeit der italienischen Gerichte; die Kl. Verweist hingegen auf eine Vereinbarung über den Lieferort in Form der Klausel „Resa: Franco nostra sede“ (Übergabe: frei Sitz [der Verkäuferin], welche inhaltlich der Incoterm-Klausel „EXW“ („Ex Works“ [ab Werk]) entspreche. Umstritten war die Bestimmung des Lieferortes hier vor allem beim Versendungskauf, bis der EuGH im vergangenen Jahr grundsätzlich den Ort der körperlichen Übergabe an den Käufer „am endgültigen Bestimmungsort des Verkaufsvorgangs“ für maßgebend erklärte, soweit sich der Lieferort nicht auf Grundlage der Vertragsbestimmungen festlegen lasse.
Der EuGH entschied durch Urteil vom 09.06.2011 – C 87/10, EuZW 2011, 603 (Leitsätze):
1. Bei Versendungskäufen ist der Ort, an dem die beweglichen Sachen nach dem Vertrag hätten geliefert werden müssen, auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Vertrags zu bestimmen.
2. Bei der Prüfung, ob der Lieferort „nach dem Vertrag“ bestimmt ist, muss das angerufene nationale Gericht alle einschlägigen Bestimmungen und Klauseln dieses Vertrags, einschließlich der allgemein anerkannten und im internationalen Handelsverkehr üblichen Bestimmungen und Klauseln wie der von der Internationalen Handelskammer formulierten Incoterms („international commmercial terms“) in der im Jahr 200 veröffentlichten Fassung berücksichtigten, die eine eindeutige Bestimmung dieses Ortes ermöglichen.
3. Lässt sich der Lieferort auf dieser Grundlage ohne Bezugnahme auf das auf den Vertrag anwendbare materielle Recht nicht bestimmen, ist dieser Ort derjenige der körperlichen Übergabe der Waren, durch die der Käufer am endgültigen Bestimmungsort des Verkaufsvorgangs die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Waren erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
4. Praktische Folgen
Einschränkend wird zu Obigem zu beachten sein: Der Lieferort ist „nach dem Vertrag“ nur dann am Verkäufersitz vereinbart, wenn die Parteien sich auch tatsächlich auf eine Holschuld geeinigt haben. Die Einbeziehung einer ex works-Klausel in den Vertrag mag hierfür ein Indiz bilden. Har der Verkäufer hingegen die Organisation der Versendung übernommen, liegt also in deutscher Terminologie eine Schickschuld vor, bei der nicht nur Bereitstellung, sondern (entgegen der ex works-Klausel) auch Übergabe an eine geeignete Transportperson geschuldet ist, dann hat die Grundregel einzugreifen, wonach die körperliche Übergabe am endgültigen Bestimmungsort den Lieferort bestimmt. Praktisch dürfte der Einbeziehung einer ex works-Klausel aber immerhin die Bedeutung zukommen, eine (ggf. durch sonstige Vertragsbestimmungen oder Erfüllungsbehandlungen) widerlegbare Vermutung zu Gunsten der Vereinbarung einer Holschuld zu begründen, die zu einem Lieferort am Sitz des Verkäufers führt. Alleine sollte man sich also nicht eine übernommene ex works-Klausel verlassen.
31.01.2011
Bewährte Zusammenarbeit
Die bewährte Zusammenarbeit mit Herrn Rechtsanwalt Gudehus sowie Herrn Rechtsanwalt Dr. Hermann Römer als Of Counsel besteht auch in unserem neuen Büro fort. Ferner steht RA Dr. Friedrichs in Verhandlungen mit 2 wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Rechtsanwalts- und Steuerrechts-Kanzleien über eine erweiterte und noch engere Zusammenarbeit der Kollegen bei der Mandatsbearbeitung der Kanzlei.
Wir werden hierüber in Kürze an dieser Stelle weiter berichten.
13.10.2010
Gesellschaftsrecht
„Totgesagte leben länger“
Die von unserem Büro erst- und zweitinstanzlich verantwortete Entscheidung des BGH vom 08.10.2009 zur „Sitz-Theorie“ und zur Handelnden-Haftung bei ausländischen „GmbH´s“.
Deutschland geriet mit seiner Sitztheorie in Europa einigermaßen in Bedrängnis. Aufgrund der EuGH Rechtsprechung („Centros“ „Überseering“ und „Inspire Art“) musste der BGH für Deutschland Gesellschaften anderer Mitgliedsstaaten als solche auch dann anerkennen, wenn diese in ihrem Herkunftsstaat nur über einen Briefkasten verfügen und sich ihre tatsächliche Geschäftstätigkeit im wesentlichen in Deutschland abspielt/auf Deutschland beschränkt. Englische Ltd. oder niederländische BV´s sind daher auch anzuerkennen, wenn diese praktisch nur in Deutschland tätig sind. Solche Briefkasten-Gesellschaften sind also keine „Scheingesellschaften“, denen der Status einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verwehrt bliebe. Erstreckt wurde dies aufgrund der EuGH Rechtsprechung auf Gesellschaften aus weiteren Staaten, etwa den EWR-Staaten Lichtenstein, Norwegen, Island und solche Staaten, mit denen Deutschland Staatsverträge über die Niederlassungsfreiheit oder Meist-Begünstigung geschlossen hat, wie die USA.
Die Sitztheorie hat weiterhin jedoch auch ihre Wirkung für solche Gesellschaften aus Staaten außerhalb der EU und des EWR, mit denen solche Staatsverträge nicht geschlossen wurden.
In dem am 08.10.2009 (IX ZR227/06) entschiedenen Fall war eine Ltd. aus Singapur mit verklagt worden, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland hatte. Dies gilt dann nach der insoweit fortbestehenden Sitztheorie nach wie vor nicht als Ltd. – wenngleich ausgestaltet und ähnlich wie die Ltd. nach englischem Recht -, sondern als deutsche GbR (oder deutsche OHG, abhängig vom Umfang der Geschäftstätigkeit). Die handelnden Geschäftsführer haften danach persönlich nach § 11 Abs. 2 GmbHG. Die Gesellschafter wiederum haften analog § 128 HGB ebenfalls persönlich.
Diese klarstehende Entscheidung des BGH in dem von dem Unterzeichner – nach Zulassungsbeschwerde – erwirkten Urteil ist zu begrüßen. Sie macht deutlich, dass für Gesellschaften und Gesellschafter außerhalb der privilegierten Bereiche (EU, EWR und Vertragsstaaten mit Meist-Begünstigung per Staatsvertrag) die Gefahr der vollen persönlichen Haftung für alle Verbindlichkeiten solcher Gesellschaften für die handelnden Personen auch weiterhin direkt besteht. Eine – gegebenenfalls ursprünglich nicht beabsichtigte vielleicht auch schleichende und der Geschäftsentwicklung geschuldete – Verlagerung des Verwaltungssitzes aus dem Ausland nach Deutschland birgt daher diese unbedingt zu beachtende Gefahr der Handelnden-Haftung für Geschäftsführer, für sich wie Geschäftsführer gerierende Gesellschafter und sonstige Handelnde. Diese Handelnden-Haftung gilt es also bei der Beratung unbedingt zu bedenken.
16.08.2009
Compliance , eine zwingende unternehmerische und Konzernleitungs-Aufgabe
Ein Plädoyer dafür, dass der Aufbau einer Compliance-Organisation dringlich und zwingend erforderlich ist ( und gar nicht so aufwendig wie oft gedacht ) !
Alle Welt redet von Corporate Governance, von Compliance, von Monitoring, von Codes of Conduct.
Aber was ist das und: wofür ist das gut?
Nun, alle diese Begriffe drehen sich letztlich um die Anforderungen, die heute an Unternehmen und deren Management, ob sie börsennotiert sind oder nicht, gestellt werden, von Seiten des Staates, der Wirtschaft, der Gesellschaft, der Aktionäre und Aufsichtsräte sowie der Belegschaft und um die Art und Weise, wie man dieser Anforderung nachkommen kann.
Unter Compliance, was weniger ein juristischer als ein unternehmerischer, betriebs-organisatorischer Begriff ist, werden alle organisatorischen Maßnahmen zur Sicherung eines rechtskonformen Verhaltens im Hinblick auf sämtliche rechtlichen Gebote und Verbote, darüber hinaus aber auch auf ethische Anforderungen und selbst gesetzte Standards (so genannte soft laws ) sowie moralische Grundsätze verstanden.
Ein gesetzeskonformes Verhalten soll sowohl für Handlungen des Unternehmens als auch für Handlungen der einzelnen Mitarbeiter sichergestellt werden. Bezweckt ist, bereits im Vorfeld durch eine entsprechende Organisation Gesetzesverstöße / Verstöße gegen selbst gesetzte Standards zu verhindern. Dafür muss eine entsprechende Organisation aufgebaut werden, ein Code of Standards erstellt und dessen Überwachung gewährleistet werden, und all dies durch ein Maßnahmenbündel interner und externer Stellen. Hierzu bieten wir gerne unser Know how an.
Die Pflichten des Vorstands zur Errichtung einer solchen Struktur ergeben sich aus Gesetz, Vorstandsvertrag und anderen – teils untergesetzlichen – Regelwerken:
Aufgrund der immer größer gewordenen Gefahren bei Nichteinhaltung gesetzlicher Vorschriften in den verschiedensten Rechtsbereichen ist es verständlich, dass nicht nur der Vorstand eines jeweiligen Unternehmens, sondern bei Konzerngebundenheit des Unternehmens auch der Vorstand einer Konzernobergesellschaft im Rahmen seiner eigenen Konzernleitungspflicht geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, diesen Risiken im Konzern vorzubeugen. Dies wird im Deutschen Corporate Governance Kodex aus dem Jahre 2002 auch sehr deutlich ausgedrückt: „Der Vorstand hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen und wirkt auf deren Beachtung durch die Konzernunternehmen hin“ (Ziffer 4. 1. 3).
In Ziffer 4. 1. 4. heißt es: „Der Vorstand sorgt für ein angemessenes Risikomanagement und Risikocontrolling im Unternehmen.“
Wie ernst diese Aufgabe zu nehmen ist, ergibt sich aus der Praxis der EU-Kartellbehörden, die in der Regel die gesamtschuldnerische Mithaftung der Konzernobergesellschaft für die Geldbuße anordnet, da Mutter- und Tochtergesellschaften als wirtschaftliche Einheit angesehen werden, wenn die Muttergesellschaft entscheidenden Einfluss auf das Geschäftsverhalten der Tochtergesellschaft ausübt, was bei hundertprozentigen Tochtergesellschaften grundsätzlich angenommen wird.
Es gibt zwar keine gesetzliche Pflicht zur Einführung einer Compliance-Organisation, aber es gilt: „wehe wenn nicht", es handelt sich also um eine so genannte Obliegenheit, will man sich- im worst case - nicht Organisations -verschulden vorwerfen lassen.
Wir haben in den letzten Jahren zunehmend Firmenleitungen in Fragen des Kartellrechts im Allgemeinen und der Einführung von Compliance-Strukturen im Besonderen beraten. Allgemeine Einführungen ebenso wie vertiefende Kurse und Erstellung von Leitlinien für die operativen Ebenen.
Der genaue Aufbau einer Compliance-Management-Organisation ist abhängig vom jeweiligen Unternehmen und sollte, ja muß gemeinsam erarbeitet werden.
Auch bei der Einführung etwa eines außenstehender "Ombudsman" oder eines „Briefkastens für Mitarbeiter“, die - zum Beispiel - ohne Furcht Verdachtsmomente über Korruption oder ähnliche Voränge sollen melden können, können wir behilflich sein..
Sprechen Sie mich gerne an , höchste Vertraulichkeit ist dabei garantiert, selbstverständlich.
Dr. Christoph Friedrichs
Rechtsanwalt